Wirtschaftsrecht & Sanktionen Evidence Brief
Schneeleopard-Anwalt im hochgeschlossenen Frack verschliesst einen Aktenband 'JCPOA — Wiener Abkommen' mit siennafarbenem Wachssiegel, daneben aufgeschlagen ein zweiter Band 'SR 946.231.143.6 — Iran-Verordnung 12.12.2025'.

Iran-Verordnung 12.12.2025: Vier Artikel, die das JCPOA-Drehbuch ablösen

Die Totalrevision der Iran-Verordnung vom 12. Dezember 2025 setzt das Schweizer Iran-Regime auf den Stand vor dem Wiener Atomabkommen zurück und übernimmt das EU-Paket vom 29. September 2025. Iran-Compliance funktioniert ab März 2026 mit Russland-Architektur; Frameworks aus dem JCPOA-Jahrzehnt sind operativ überholt.

Casimir von Firn, MLaw

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) wurde am 12. Dezember 2025 um 23 Uhr durch eine Totalrevision ersetzt. Der Bundesrat hat den schweizerischen Iran-Sanktionsstand damit auf das Niveau vor dem Wiener Atomabkommen zurückgesetzt und das EU-Paket vom 29. September 2025 übernommen. Das Compliance-Drehbuch, das seit 2016 in den Sanktions-Handbüchern Schweizer Banken steht, ist operativ überholt: Iran-Exposure liegt ab März 2026 näher am Russland-Regime als am Embargo der Nullerjahre.

Wie es so weit kam

Der Schritt war angekündigt. Die E3-Staaten (Frankreich, Deutschland, Vereinigtes Königreich) hatten den Snapback-Mechanismus aus Resolution 2231 (2015) ausgelöst; am 28. September 2025 traten die UN-Sicherheitsratsresolutionen 1696, 1737, 1747, 1803, 1835, 1929 und 2224 wieder in Kraft. Der Bundesrat setzte die UN-Listen über das Embargogesetz (SR 946.231) bereits im Oktober um; weitere Personen und Organisationen wurden mit Reise- und Vermögenssperren belegt (FINMA-Mitteilung vom 21. Oktober 2025). Die Totalrevision vom 12. Dezember ist das grössere Stück: Sie übernimmt das EU-Sanktionspaket auf Schweizer Verordnungsstand und erweitert die nationale Namensliste um weitere Personen und Unternehmen (Bundesrat-Mitteilung vom 12. Dezember 2025; Baker McKenzie-Analyse). Mit diesem Beschluss will der Bundesrat verhindern, dass die Schweiz als Umgehungsort für EU-Sanktionen genutzt wird.

Die vier Artikel, die das alte Drehbuch hinfällig machen

Wer das Iran-Compliance-Handbuch aus dem JCPOA-Jahrzehnt noch im Schrank hat, soll es ablegen. Vier Bestimmungen zeigen weshalb.

Art. 21 Abs. 1 SR 946.231.143.6 schreibt einen Meldepflicht-Schwellenwert von CHF 10 000 vor: Jeder Geldtransfer an oder von einer iranischen Person oder Organisation oberhalb dieses Betrags ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich anzuzeigen. Oberhalb von CHF 50 000 gilt eine Bewilligungspflicht (Art. 21 Abs. 2 SR 946.231.143.6); eingehende Beträge dürfen erst nach SECO-Genehmigung dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben werden (SECO-Merkblatt zu Art. 21, Stand 12. Dezember 2025). Art. 21 Abs. 4 erfasst zusätzlich Stückelungen über Drittparteien; die Rückzahlung eines Exportkredits in mehreren Raten gilt ausdrücklich als zusammenhängender Vorgang. Diese Schwellenwert-Architektur entspricht der Struktur, die die Schweiz in der Russland-Verordnung (SR 946.231.176.72) eingeführt hat; die Betragslinien wurden auf eine andere Geographie übertragen.

Art. 22 verbietet Schweizer Finanzintermediären, Konten bei iranischen Banken zu eröffnen oder Korrespondenzbankbeziehungen einzugehen. Die Bestimmung gehörte zum Sanktionsregime vor dem JCPOA und ist mit der Totalrevision reaktiviert.

Art. 9 untersagt den Kauf und Import iranischen Rohöls und seiner Erzeugnisse; Art. 14 sperrt Kredite und Darlehen an Unternehmen im Öl-, Rüstungs- und Petrochemiesektor. Beide Bestimmungen waren im Zuge der JCPOA-Lockerungen zwischen 2016 und 2025 suspendiert und sind nun reaktiviert.

Zwei nebeneinanderliegende Bankschalter, beschriftet mit den Schwellenwerten von Art. 21 der Iran-Verordnung

Was Banken jetzt operativ anders machen müssen

Drei Punkte für die Praxis.

Erstens: Der Personenbegriff in Art. 21 ist enger und zugleich weiter als die meisten KYC-Filter erwarten. Erfasst ist nur, wer “Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran” hat, gemessen am gewöhnlichen Lebensmittelpunkt. Eine in Zürich ansässige iranische Staatsangehörige fällt nicht darunter. Erfasst sind dagegen Tochterstrukturen ausserhalb Irans, die unter direkter oder indirekter Kontrolle iranischer Personen oder Behörden stehen. Wer KYC-Prozesse seit 2016 ausschliesslich nach Staatsangehörigkeit gefiltert hat, hat den falschen Filter angelegt.

Zweitens: Die Übergangsfrist für vor dem 12. Dezember 2025 abgeschlossene Verträge endete am 13. März 2026. Wer offene Iran-Positionen weiterführt, betreibt sie unter dem neuen Regime; nachträgliche Meldungen und Bewilligungsgesuche sind unausweichlich.

Drittens: Die humanitären Ausnahmen sind explizit, aber granular. Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, Pharma und medizinische Ausrüstung sind nach Art. 17 und Art. 18 bewilligungsfrei, jedoch meldepflichtig. UN-Organisationen, internationale Organisationen und NGOs mit Beobachterstatus in der UN-Generalversammlung sind voll ausgenommen. Clean Payments zur Alimentierung nicht sanktionierter Bankkonten benötigen keine Bewilligung.

Was bekannt ist, was nicht, und welches Ereignis es klärt

Bekannt ist die Architektur. Die Schweiz hat erstmals seit der Übernahme der Russland-Massnahmen 2022 ein EU-deckungsgleiches Sanktionspaket gegen einen Drittstaat verordnet; die in unserer Analyse zum 19. EU-Paket beschriebene operative Konvergenz erfasst nun auch Iran. Bekannt sind auch die Schwellenwerte und die Übergangsfrist.

Nicht bekannt ist die SECO-Praxis zu Art. 21 Abs. 4. Das Merkblatt trennt eine zulässige Sammelbuchung von einer “bewussten Stückelung”, ohne den Grenzbereich zu definieren. Lohnzahlungen einer Firma an mehrere Mitarbeitende fallen ausdrücklich in die erste Kategorie; die Rückzahlung eines Exportkredits in Raten in die zweite. Dazwischen liegt das konkrete Risiko für mittelgrosse Banken und Treuhänder, deren Klientel Iran-Bezug nicht ausschliessen kann.

Das Ereignis, das diese Aggregationslinie praktisch klärt, ist die erste publizierte SECO-Verfügung oder ein offizielles Bulletin zu einer Art.-21-Stückelung. Bis dahin bleibt der Schwellenwert von CHF 10 000 ein hartes Limit ohne Auslegungspraxis. Wer das alte Iran-Drehbuch noch in Kraft hat, betreibt seit dem 13. März 2026 keine Compliance und dürfte Findings für die nächste FINMA-Vor-Ort-Kontrolle sammeln.