regulation Briefing
Schneeleopard-Anwalt im hochgeschlossenen Gehrock vergleicht an seinem Schreibtisch zwei aufgeschlagene Aktenordner — den 19. EU-Sanktionsbeschluss und die Schweizer Übernahme-Verordnung.

Nach dem 19. Paket: Vom Schweizer Sanktions-Sonderweg bleibt der Vollzug

Mit Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 2026 übernahm die Schweiz das 19. EU-Sanktionspaket gegen Russland und Belarus. Die operative Trennlinie zur EU-Praxis ist gefallen; verbliebene Differenzen liegen in der Vollzugsgranularität.

Casimir von Firn, MLaw

Der Bundesrat übernahm das 19. EU-Sanktionspaket gegen Russland und Belarus mit Beschluss vom 25. Februar 2026; die Anpassungen der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) traten am 26. Februar 2026 in Kraft. Das ist rund vier Monate nach dem Brüsseler Ratsbeschluss vom 23. Oktober 2025. Damit fällt die operative Trennlinie zwischen Schweizer und EU-Sanktionspraxis, die in zahlreichen SPAs als separates Sanktions-Carve-out überlebt hatte. Was bleibt, ist Vollzugsgranularität.

Konkret enthält das Paket vier Linien. Im Energieträgersektor das gestaffelte LNG-Verbot — neue Verträge mit Stichtag 25. April 2026, vorbestehende Langzeitlieferverträge bis Ende 2026. Im Finanzsektor die Sperrung weiterer russischer Banken sowie von Finanzinstituten in Belarus und Kasachstan. Im Krypto-Bereich neu das Verbot von Dienstleistungen zugunsten russischer Empfänger, namentlich gegenüber dem A7A5-Stablecoin. Bei der Schattenflotte zusätzliche Schiffsdesignationen. Die Schweizer Designationsliste umfasst rund 2’600 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen — identisch mit der EU-Liste für Russland und Belarus. Personen, die ausschliesslich unter thematischen EU-Sanktionsregimen designiert sind, stehen auf der EU-, nicht auf der Schweizer Liste. Wer früher argumentierte, eine Vertragspartei stehe «nur» auf der EU-Liste, hat dieses Argument verloren.

Bis 2022 war die Schweizer Praxis berechenbar abweichend: schmälere Designationen, längere Übernahme-Lead-Zeiten, weichere Auslegung bei Trust- und Stiftungsstrukturen. Schweizer Anwaltsbüros bauten ganze Memo-Reihen auf dieser Annahme. Art. 2 des Embargogesetzes (EmbG, SR 946.231) gibt dem Bundesrat grundsätzliche Übernahmekompetenz, doch der politische Reflex hielt sie zurück. Seit Februar 2022 und nun nach dem 19. Paket ist die Vermutung umgekehrt: Übernahme ist der Regelfall; Abweichungen begründet der Bundesrat einzeln.

Was bleibt, ist die Vollzugsebene. SECO meldet, prüft und fordert Sperrungen; Verstösse nach Art. 9 EmbG verfolgt SECO selbst als zuständige Bundesbehörde im Verwaltungsstrafrecht — mit Strafbefehlskompetenz und der Möglichkeit, besonders bedeutende Fälle an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten. Der Unterschied zur OFAC-Praxis liegt nicht in der fehlenden Zentralisierung, sondern im Instrument: Verwaltungsstrafrecht nach VStrR, nicht zivilrechtliche Administrativsanktionen. Die Sanktions-Meldepflicht gegenüber SECO ist mit der EU-Pflicht deckungsgleich; der administrative Druck dahinter ist es nicht. Den Tatbestand einer fehlenden Schweizer Übernahme kann kein Berater mehr einwenden — der verbleibende Spielraum liegt in der Vollzugsschärfe.

Für die M&A-Praxis ist die Folge präzise: Die Sanktions-Reps in einem Schweizer SPA brauchen keinen separaten «Swiss law applicable sanctions»-Standard mehr; die Liste ist die EU-Liste. Indemnitäts-Kappen für Sanktionsverletzungen sollten dagegen weiter unterscheiden, ob ein Verstoss in der Schweiz oder durch eine EU-Schwestergesellschaft eintritt. Die Norm ist überall gleich; der erwartbare Schaden divergiert.

Offen ist, wie SECO die neuen Krypto-Bestimmungen gegen Schweizer VASPs anwendet, insbesondere bei Stablecoin-Brücken in Drittstaaten. Eine aktualisierte Auslegungshilfe von SECO oder ein erstes Strafurteil zu einem Verstoss nach dem 19. Paket wird die Frage beantworten. Bis dahin gilt: Wer sich auf Schweizer Sanktionsautonomie beruft, argumentiert über Vollzugsgranularität.