FINMA 01/2026: Die Krypto-Aussonderung wandert vom Hauptbuch in die Wallet
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 stellt die Aussonderung kryptobasierter Werte auf den operativen Befund ab. Wer sie noch über interne Kundenkonten und gepoolte Wallets verwaltet, verliert die Off-Balance-Position und damit die Befreiung von der Eigenmittelunterlegung.
Casimir von Firn, MLaw
Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 vom 12. Januar 2026 ordnet die Verwahrung kryptobasierter Werte in drei Modelle und schickt eines davon endgültig in die Bilanz. Die Trennlinie verläuft an der operativen Fähigkeit der Bank, jeden Kundenanspruch jederzeit individuell auszuweisen. Die interne Buchhaltung ersetzt diese Zuordnung nicht. Fehlt sie, verliert das Institut die Aussonderbarkeit nach Art. 16 Abs. 1bis BankG i.V.m. Art. 37d BankG und Art. 242a SchKG; damit entfällt die Off-Balance-Position — und mit ihr die Befreiung von der vollen Eigenmittelunterlegung, die nur aussonderbaren Positionen zugutekommt.
FINMA unterscheidet drei Verwahrkonstellationen: individuelle Verwahrung pro Kunde; Sammelverwahrung mit jederzeit identifizierbaren Kundenanteilen und Bereithaltungspflicht; und gepoolte Verwahrung ohne klare Zuordnung. Die Modellwahl hat unmittelbare Lizenzfolgen: Sammelverwahrung mit klar verbuchten Anteilen erfordert eine FinTech-Bewilligung (Art. 1b BankG); gepoolte Verwahrung ohne klare Zuordnung gilt als Entgegennahme von Publikumseinlagen und löst eine Vollbanklizenz aus (Art. 1a/1b BankG i.V.m. Art. 5/5a BankV). Nur die ersten beiden überstehen die Aussonderungsprüfung. Die dritte Variante, historisch über interne Kundenkonten und bilanzielle Verbuchung gepflegt, fällt in die Konkursmasse des Verwahrers. Das ist keine neue Norm; sie steht seit dem DLT-Mantelerlass von 2021 im Gesetz. Konkretisiert hat FINMA, wo die Zuordnung nachweisbar sein muss: Die Mitteilung verlangt, dass Kundenanteile jederzeit identifizierbar sind — welche Nachweismittel hierfür genügen, klärt der Prüfungszyklus.
Sind die Werte nicht aussonderbar, treten sie als Forderungen gegen den Verwahrer in die Bilanz des beaufsichtigten Instituts ein, mit der regulären Eigenmittelunterlegung. Off-Balance-Behandlung und das schmale Operational-Risk-Kapital nach Art. 4sexies BankG bleiben den nachweisbar zuordenbaren Werten vorbehalten. Ein internes Hauptbuch trägt diesen Nachweis nicht; im Konkursfall dürfte der Konkursverwalter den On-Chain-Befund prüfen.
Für ausländische Unterverwahrer verdoppelt sich der Test. Der Verwahrer muss prudenziell beaufsichtigt sein, und das Insolvenzregime des Sitzstaates muss eine äquivalente Aussonderung gewährleisten. FINMA stellt MiCA-regulierte EU-Verwahrer als plausibel gleichwertig in Aussicht, ohne Blankett-Zertifikat. Die Gleichwertigkeitsprüfung trägt jedes Schweizer Institut für jeden einzelnen Verwahrer. Für Portfolioverwalter (Art. 24 FinIO) gelten äquivalente Anforderungen; nicht konforme Bestandsarrangements können unter dokumentierter Kundeneinwilligung und vollständigem Risikohinweis vorläufig weitergeführt werden.
Bekannt ist die Linie, die Beweislast und die Eigenmittel-Konsequenz. Offen bleibt die Behandlung hybrider Konstrukte: BIP-32-Ableitung aus einem Master-Schlüssel, MPC-Schemas mit gepoolten Schlüsselfragmenten, bei denen die Zuordnung kryptographisch nachweisbar, aber nicht per separatem Wallet-Konto umgesetzt ist. Diese Frage dürfte der Prüfungszyklus 2026 entscheiden: Erst die externen Revisionsberichte zur Jahresrechnung 2026 zeigen, wo die Aufsicht die kryptographische Zuordnung als Aussonderung gelten lässt — und wo nicht.