Banking & Financial Markets Deep Dive
A Zurich bank vault door labelled MBaer Merchant Bank sealed shut by an oversized red U.S. Treasury stamp, a cracked sienna wax seal of FINMA lying on the marble floor beside an open leather binder.

MBaers Beschwerde überlebte die FINMA; Washington nicht

FINMAs Lizenzentzug gegen die MBaer Merchant Bank AG von Anfang Februar 2026 hatte auf dem Beschwerdeweg aufschiebende Wirkung. Die Section-311-Mitteilung von FinCEN nicht — und wenn eine Schweizer Merchant Bank ihre US-Dollar-Korrespondenzlinie verliert, ist der Rest nur noch Papierkram.

Casimir von Firn, MLaw

Die MBaer Merchant Bank AG (die Betroffene) focht FINMAs Bewilligungsentzug von Anfang Februar 2026 an und erwirkte beim Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung. Keine vier Wochen später, am 26. Februar 2026, erliess das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) des US-Finanzministeriums eine Ankündigung einer geplanten Regelung nach Section 311 des USA PATRIOT Act (Section 311), die die Betroffene als „primäre Geldwäschebedenken” einstufte und die Fünfte Sondermassnahme vorschlug — deren Mechanismen WilmerHale analysiert hat. Tags darauf wurde die Beschwerde zurückgezogen. Die Schweizer Lizenz war in Washington erledigt worden; FINMAs Verfügung musste nur noch ratifiziert werden.

Diese Abfolge ist die zentrale Tatsache des Falls — und jene, die Schweizer Korrespondenzbanken am sorgfältigsten lesen sollten. Die gängige Lesart, wonach die FINMA MBaer zum Stillstand gebracht habe, hält nur stand, wenn man bei der Medienmitteilung aufhört. Der Klausel-Rundgang ist unangenehmer.

Section 311(b)(5): Was die Fünfte Sondermassnahme tatsächlich bewirkt

Section 311 ermächtigt den US-Finanzminister, ein ausländisches Finanzinstitut als primären Geldwäschebedenken einzustufen und eine oder mehrere von fünf Sondermassnahmen zu verhängen. Die Fünfte Sondermassnahme ist keine Busse, keine Kontosperre und keine Strafanzeige. Sie verbietet jedem US-Finanzinstitut, ein Korrespondenzkonto für die bezeichnete Bank zu eröffnen oder zu führen, und verpflichtet diese US-Institute, angemessene Schritte zu unternehmen, um auch den indirekten Zugang über andere Korrespondenzbeziehungen zu unterbinden. In der Praxis bedeutet das:

  1. Keine US-Bank darf ein Korrespondenzkonto für die Betroffene führen.
  2. Keine US-Bank darf eine Zahlung für die Betroffene über Dritte abwickeln.
  3. Jede US-Bank muss ihre verbleibenden Korrespondenten verstärkt überprüfen, um nachzuweisen, dass das Verbot eingehalten wird.

Eine Merchant Bank ohne US-Dollar-Korrespondenz ist keine Merchant Bank mehr. Sie ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Kassenbestand, Liegenschaften und der Unfähigkeit, eine Überweisung zu verrechnen. Die Betroffene unterhielt laut dem NPRM nur eine einzige direkte US-Korrespondenzbeziehung; die Fünfte Sondermassnahme löschte sie und schloss jeden indirekten Weg über Drittclearing. Die Kommentarfrist lief nur bis zum 1. April 2026; Sullivan & Cromwell erwartet, dass die Regel nach Ablauf der Kommentarfrist rasch finalisiert wird. Das De-Risking durch US-Korrespondenten beginnt an dem Tag, an dem das NPRM veröffentlicht wird — nicht erst, wenn die Regel in Kraft tritt.

Was FINMA in der Akte hatte

FINMAs eigene Feststellungen waren gravierend und wären aus Schweizer Sicht für sich allein ausreichend gewesen. Die Durchsetzungsentscheidung, die Anfang Februar 2026 nach 2024 eingeleiteten Verfahren abgeschlossen wurde, hielt fest, dass 80 % der Geschäftsbeziehungen der Betroffenen erhöhte Risiken aufwiesen und dass 98 % der im jüngsten Berichtszeitraum eingegangenen Vermögenswerte von Hochrisikokunden stammten (CHF 4,9 Mrd. Kundenvermögen per Ende 2025, gemäss FINMAs Zahlen). Die Aufsichtsbehörde gelangte zum Schluss, die Betroffene habe es «systematisch unterlassen», den Hintergrund dieser Beziehungen abzuklären, und habe Kunden dabei geholfen, behördliche Vermögenssperren zu umgehen.

Das sind Art.-3–6-GwG-Feststellungen im Adjectivgewand. Der aufsichtsrechtliche Verstoss ist real; was interessiert, ist, was er allein nicht bewirkt hat. Er führte zu einer Verfügung, die umgehend angefochten wurde und wegen aufschiebender Wirkung in der Schwebe blieb. Die Bank behielt ihre Lizenz, behielt ihre Konten, behielt ihren Namen über der Türe. FINMA hatte das Recht; Washington hatte den Hebel.

A horizontal pipeline labelled USD Clearing being severed by oversized editorial scissors marked U.S. Treasury / FinCEN, with a small Swiss bank facade and fluttering Swiss flag on the cut-off side and the New York skyline on the connected side.

Warum die Beschwerde zusammenbrach

MBaers Rückzug der Beschwerde war keine Kapitulation; er war die einzig rationale Antwort auf ein Problem ohne rechtliche Lösung. Eine erfolgreiche Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte die Banklizenz wiederhergestellt; die Korrespondenzlinie bei einer US-Clearingbank hätte sie nicht wiederherstellen können. Die Fünfte Sondermassnahme bindet US-Banken, nicht die Betroffene — und die US-Banken würden der vorgeschlagenen Regel von dem Moment an entsprechen, in dem das NPRM erschien, ungeachtet dessen, was ein Schweizer Gericht irgendwann zu FINMAs Beweiserhebung sagen würde.

WilmerHale hält es für möglich, dass die beiden Ermittlungen jahrelang koordiniert liefen, wobei FINMA die Akte aufbaute und FinCEN seinen NPRM auf den Schweizer Abschluss abstimmte; in dieser Lesart führte Bern und Washington folgte. Der zeitliche Ablauf der Beschwerde spricht dagegen: Die Betroffene focht FINMAs Verfügung ohne Zögern an und zog sich erst nach Erscheinen des NPRM zurück. Der operative Auslöser war Washington.

Per 27. Februar 2026 sah sich die Betroffene zwei parallelen Anordnungen gegenüber:

  1. FINMAs Verfügung — anfechtbar, auf dem Beschwerdeweg aufschiebend wirksam, dem Schweizer Verwaltungsrecht unterstellt.
  2. FinCENs geplante Regel — in der Schweiz nicht anfechtbar, nirgendwo relevant aufschiebend wirksam, von jedem US-Korrespondenten mit Eingang operativ vollzogen.

Schweizer Banken sind geübt darin, die erste anzufechten. Die zweite läuft durch die Leitungen, bevor Anwälte auch nur eine Eingabe einreichen können. Die Liquidatoren, Prof. Daniel Staehelin und Dr. Lukas Bopp von Kellerhals Carrard, übernahmen eine Bank, deren Betriebslizenz weniger bedeutsam war als ihre gekündigte SWIFT-Korrespondenzakte.

Die offene Frage

Der Fall MBaer ist abgeschlossen. Offen ist, ob der FINMA-Entscheidungsbaum stillschweigend umgeleitet worden ist. Nach dem MBaer-Präzedenzfall ist eine FinCEN-311-Bezeichnung gegen eine Schweizer Bank nun ein faktischer Lizenzauslöser, den der Berner Regulator nur noch ratifizieren muss — selbst wenn seine eigene Durchsetzungsverfügung unter Beschwerde liegt. Zwei Fragen für Inhouse Counsel jeder Schweizer Bank mit wesentlichem US-Dollar-Exposure:

  • Ab welchem Zeitpunkt eines US-Enforcement-Kontakts kristallisiert sich die FINMA-Meldepflicht nach Art. 29 FINMASA heraus — und lautet die Antwort heute anders als am 25. Februar 2026?
  • Wenn die US- und Schweizer Zeitachsen um Wochen statt Tage auseinanderlaufen: Wer im Verwaltungsrat trägt die Entscheidung, welches Forum über die Lizenz befindet?

Pacta sunt servanda — wenn die Klausel taugt. Die Schweizer Bankenlizenz ist nach wie vor eine Art Vertrag zwischen Aufsichtsbehörde und Institut. Der Fall MBaer zeigt, wo die Salvatorische Klausel heute sitzt — und in welcher Zeitzone.